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Daniel Jastrow Admin Team

Telefonische Erreichbarkeit als Zwang?

Damit beschäftigt sich momentan der Europäische Gerichtshof (EuGH). Grund dafür ist eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Amazon. Auf der Homepage des Handelsgiganten findet man erst nach mehreren Schritten eine Telefonnummer, unter der sich die Verbraucher melden können. Eine Faxnummer ist nicht zu finden.

Wenn es nach der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geht, reicht der Rückrufservice und der Online-Chat, den Amazon anbietet, nicht aus. Hier werden laut Aussage die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet Unternehmer, klar und verständlich Ihre Adressdaten und „gegebenenfalls“ ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse anzugeben.

Schriftlich festgehalten ist dies in der EU-Richtlinie 2011/83/EU. Das Wort „gegebenenfalls“ muss laut dem Bundesgerichtshof klarer definiert werden. Hierzu hat dieser eine Stellungnahme des EuGH angefordert, wobei noch weitere Fragen Klärung benötigen. Nun hat sich der Generalanwalt Giovanni Pitruzella aus Brüssel mit der EU-Richtlinie auseinandergesetzt und kam zu folgendem Schluss: Verbraucher müssen bei Fragen umgehend einen Ansprechpartner erreichen können, dies muss aber nicht zwangsläufig per Telefon sein.

Online-Chats oder Rückrufsysteme wie Amazon sie nutzt, sind zuverlässige und zeitgemäße Optionen. Die Angaben der Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mailadresse sind nur Beispiele. In diesem Sachverhalt ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Der EuGH wird in einigen Wochen eine Entscheidung fällen, ob die Angaben nun Pflicht sind oder nicht. Weitere Informationen könnt Ihr hier nachlesen.

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